Unsere Rechtsform: gUG

von | 15. Jul 2023 | In eigener Sache | 0 Kommentare

Wir werden öfter gefragt, welche Rechtsform The Good Food hat. Die Antwort: Wir sind eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG). Sie ermöglicht es Unternehmer:innen, einen gemeinnützigen Zweck zu verfolgen und gleichzeitig die Haftung zu begrenzen. Das funktioniert bei uns so:

Gemeinwohlorientierung

Wie der Name „gemeinnützige Unternehmergesellschaft“ schon sagt: The Good Food ist gemeinnützig. Uns geht es nicht um Gewinnmaximierung, sondern darum, die Gesellschaft ein bisschen besser zu machen. Indem wir auf die enorme Lebensmittelverschwendung aufmerksam machen und indem wir – gemeinsam mit unseren Kundinnen und Kunden – zeigen, wie man wertvolle Ressourcen besser nutzen kann.

Das Geld bleibt im Unternehmen

Gewinnmaximierung ist also nicht unser Ziel, und sie ist einer gemeinnützigen Gesellschaft auch nicht erlaubt, anders als etwa einer Unternehmergesellschaft (UG) oder GmbH. Das bedeutet zum Beispiel, dass sich die Gesellschafter:innen einer gUG keine zu hohen Gehälter auszahlen dürfen. Bei The Good Food ist die Gründerin Nicole Klaski die Gesellschafterin. Außer ihr beziehen noch drei Teamkolleg:innen ein Gehalt. Alle anderen etwa 170 Teammitglieder arbeiten ehrenamtlich.

Eine gUG darf keine Gewinne an die Gesellschafter:innen ausschütten, sondern muss diese für den gemeinnützigen Zweck verwenden, also für Investitionen und Rücklagen. Bei uns fließt das erwirtschaftete Geld in die Laden- und Lagermieten samt Nebenkosten, in Speditionen, mit denen wir gerettete Lebensmittel bei den Herstellern abholen lassen, in unsere Lastenräder, einen Transporter und ähnliche regelmäßige Ausgaben. Außerdem natürlich in die schon erwähnten Gehälter. Sollte The Good Food einmal nicht weitermachen können, wird das verbliebene Kapital laut unserer Satzung der Organisation Foodsharing zukommen.

Finanzielle und steuerliche Entlastungen

Als gUG haben wir finanzielle Vorteile, die es uns erst ermöglichen, unsere Vision zu verfolgen. So braucht man für die Gründung einer gUG kein Startkapital, ein symbolischer Euro genügt. Auch steuerlich gibt es Entlastung. Unter anderem müssen wir keine Körperschafts- und Gewerbesteuer und keinen Solidaritätszuschlag zahlen.

Sozusagen als Gegenleistung müssen wir verschiedene Pflichten erfüllen. Dazu gehören eine doppelte Buchführung, die Veröffentlichung eines Jahresabschlusses und dass wir, wie gesagt, kein Vermögen aufbauen.

Haftungsbeschränkung

Natürlich ist es wichtig, eine Rechtsform zu haben, die die Haftung der Gesellschafter:innen gegenüber Gläubiger:innen begrenzt. Für die gUG gilt wie für eine GmbH oder gGmbH, dass die Haftung der Gesellschafter auf das Stammkapital beschränkt ist. Das gilt allerdings nicht bei Fehlern in der Geschäftsführung oder wenn Dritten Schäden hinzugefügt werden.

 

PS: Vielleicht interessiert dich auch dieses Interview mit Nicole, in dem sie unsere besondere Bezahlmethode, das „Zahl, was es dir wert ist-Prinzip“, und die The-Good-Food-Art des Wirtschaftens genauer erklärt.

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